Minderheitenschutz des Europarates
Es gibt in Europa zwei völkerrechtlich bindende Dokumente, die sich mit den nationalen Minderheiten und den Regional- oder Minderheitensprachen befassen:
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in Dänemark
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten legt Grundsätze im Bereich des öffentlichen Lebens für Angehörige nationaler Minderheiten und deren individuelle sowie kollektive Rechte fest.
Es ist das erste rechtsverbindliche multilaterale Instrument Europas, das dem Schutz nationaler Minderheiten gewidmet ist. Es hat zum Ziel, den Bestand nationaler Minderheiten zu schützen.
Das Rahmenübereinkommen wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet und trat am 1. Februar 1998 in Kraft.
Abschnitt I (Artikel 1 bis 3) gewährt jeder, einer nationalen Minderheit zugehörigen Person, das Recht, zu entscheiden, als Angehöriger der Minderheit behandelt zu werden oder nicht (Artikel 3).
Abschnitt II (Artikel 4 bis 19) legt das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit fest, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen zu können (Artikel 7), auf freie Meinungsäußerung und die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien.
Des Weiteren sind Freiheitsrechte, was den Gebrauch der Sprache, das Bildungswesen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit usw. angeht, niedergelegt.
Über die Durchführung des Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien wacht das Ministerkomitee des Europarats (Artikel 24).
Bedeutung der Dokumente für die Deutsche Minderheit
Wichtig ist zu wissen, dass beide Europaratsdokumente keine direkten Klage- oder Sanktionsmöglichkeiten vorsehen. Des gibt keine direkten Möglichkeiten für die deutsche Minderheit juristische Schritte einzuleiten, sollte man die Bestimmungen in den Dokumenten als nicht eingehalten ansehen.
Trotzdem sind beiden Dokumente in ihrer Wirkung nicht zu unterschätzen: Dänemark hat sich international verpflichtet und möchte vein positives Außenbild beibehalten. Denn man gilt zurecht als Beispiel für gelungenen Minderheitenschutz, der in Kooperation und auf Augenhöhe mit der Minderheit erarbeitet wurde und weiter entwickelt wird. Trotz der guten Ausgangslage für die deutsche Minderheit in Dänemark, gibt es natürlich Verbesserungsmöglichkeiten, welche nicht zuletzt bei der Beschäftigung mit den Europaratsdokumenten und im Vergleich mit anderen Minderheitenregelungen in Europa erkennbar wird.
Die Monitoring-Besuche vor Ort setzen die zuständigen Behörden in Zugzwang, sich mit den Fragen der Minderheiten aktiv zu beschäftigen; auch in Bereichen, in denen sie dies sonst eher selten tun. Das Wissen über die Minderheit wird dabei in den zuständigen Ministerien verbessert.
Ein typischer Verlauf einer Berichterstattung
- Dänemark gibt einen Staatenbericht (Rahmenkonvention alle fünf und Sprachencharta alle drei Jahre)
- Vor-Ort Besuch der Experten
- Schattenbericht der deutschen Minderheit
- Bericht der Experten
- Kommentar der dänischen Regierung
- Endgültiger Bericht und Empfehlungen für den Ministerrat (alle 48 Außenminister)
- Empfehlungen des Ministerrates
Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Dänemark
Ziel der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (kurz: Sprachencharta) ist es, die Minderheitensprachen als einen einzigartigen Bestandteil des kulturellen Erbes Europas zu schützen und zu fördern. Die Regional- und Minderheitensprachen sollen vor dem Aussterben geschützt und ihren Gebrauch im Bereich des Rechts, der Schulen, des öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens sowie der Medien ausgeweitet werden.
Die Sprachencharta gliedert sich in fünf Abschnitte.
Der erste („Allgemeine Bestimmungen“) enthält eine sehr weite Definition des Gegenstandes, die nicht zwischen Regional- und Minderheitensprachen differenziert. Die Charta definiert sie als von einer historisch siedelnden Bevölkerungsminderheit eines Staates gebrauchte Sprache, die sich von der Amtssprache unterscheidet. Sie schützt damit weder Dialekte noch die Sprachen von Immigranten.
Der zweite Teil („Ziele und Grundsätze“) formuliert allgemeine Zielsetzungen und es ist den Staaten möglich, eine oder mehrere Sprachen lediglich dem „Schutz“ dieses Abschnittes zu unterstellen (der weniger verbindlich ist als der dritte Abschnitt).
Dieser dritte Teil („Maßnahmen“) enthält einen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Stellungen der Regional- oder Minderheitensprachen in den Bereichen „Bildungswesen“, „Justiz“, „Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe“, „Medien“, „Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen“, „Wirtschaftliches und soziales Leben“ und „Grenzüberschreitender Austausch“. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mindestens 35 von 98 möglichen Maßnahmen aus diesem Katalog umzusetzen. („a la carte“ System).
Der vierte Teil („Anwendung der Charta“) regelt die Berichtspflicht der Unterzeichnerstaaten.
Der fünfte („Schlußbestimmungen“) enthält Regelungen zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten.